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§ 17 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgIngG – Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die am 1. August 2008 in das bestehende Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(2) Für die zum 1. August 2008 in das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen besteht keine Verpflichtung zur Eintragung als Pflichtmitglied in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13. Die in dieses Verzeichnis eingetragenen Personen können Pflichtmitglieder werden. Nach dem 1. August 2008 erfolgen keine Neueintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1.