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§ 14 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgIngG – Tätigkeit der Beratenden Ingenieure (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Beratende Ingenieure üben ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich aus.

(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Ingenieur keine gewerblichen Interessen vertritt und kraft Rechtsstellung keine solchen Interessen zu vertreten hat. Die Unabhängigkeit gilt auch dann als gewahrt, wenn Ingenieure im Rahmen ihrer Berufsordnung gewerbliche Leistungen von lediglich untergeordneter Bedeutung wahrnehmen oder im eigenen Namen an Dritte vergeben und dem Auftraggeber die Vergabe sowie die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben offen legen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.
    seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. 2.
    sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter eine Rechtsstellung besitzt, kraft der er seine Berufsaufgaben nach § 23 unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausübt.