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§ 13 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgIngG – Mitgliedschaft, Eintragungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Ingenieure können der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder oder Anwärter angehören und sind in die entsprechende Liste einzutragen. Pflichtmitglieder sind die Beratenden Ingenieure und die bauvorlageberechtigten Ingenieure. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder bilden die Kammermitglieder. Die Ingenieurkammer führt

  1. 1.
    die Liste der Beratenden Ingenieure,
  2. 2.
    die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure,
  3. 3.
    die Liste der freiwilligen Mitglieder und
  4. 4.
    die Liste der Anwärter.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist als Pflichtmitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. 2.
    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
  3. 3.
    innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
  4. 4.
    im Sinne des § 14 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist.

Die in dieser Liste Eingetragenen erhalten einen Ausweis.

(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist als Pflichtmitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
  2. 2.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt und
  3. 3.
    nicht bereits Pflichtmitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren berufsständischen Organisation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates ist.

(4) In die Liste der freiwilligen Mitglieder ist als Kammermitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. 2.
    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und
  3. 3.
    eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweist.

(5) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in § 1 Abs. 2 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden.

(6) In die Liste der Anwärter ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt sowie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und noch keine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen kann oder
  2. 2.
    Studierender einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung der Ingenieurwissenschaften ist, das Vordiplom oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und an einer Hochschule oder Fachhochschule des Landes Brandenburg studiert oder im Land Brandenburg einen Wohnsitz hat.

Anwärter sind nicht wahlberechtigt.

(7) Der Wechsel zu einer anderen Liste ist zulässig, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer erlischt, wenn ein Mitglied gegenüber der Kammer den Austritt erklärt oder die Eintragung nach § 22 gelöscht wird.

(8) Die Eintragung in eine Liste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Liste einer Ingenieurkammer nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.