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§ 11 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgIngG – Finanzwesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder und Anwärter gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für

  1. 1.
    Amtshandlungen und
  2. 2.
    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebühren- und Auslagenordnung. Für Kammermitglieder oder Anwärter, die aus ihrer Ingenieurtätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen erzielen, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen des jeweiligen Kammermitgliedes oder Anwärters gestaffelt werden.

(3) Können Beiträge und Verwaltungskosten eines Kammermitgliedes oder Anwärters auf Grund einer ergebnislosen Vollstreckung nicht beigetrieben werden, kann das Kammermitglied oder der Anwärter auf entsprechenden Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Vertreterversammlung aus der Ingenieurkammer ausgeschlossen werden.

(4) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Haushaltsrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Im Übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(5) Die Ingenieurkammer zieht ihre Beiträge und Verwaltungskosten selbst ein. Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden auf Grund eines für vollstreckbar erklärten Auszuges aus dem Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.