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§ 1 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Ingenieure

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgIngG – Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen, wer

  1. 1.
    einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung nach einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat,
  2. 2.
    bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dazu berechtigt war oder
  3. 3.
    nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist.

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) genügen.

(2) Der berufsqualifizierende Abschluss wird durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erbracht.

(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 wird durch die Brandenburgische Ingenieurkammer durchgeführt. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(5) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.