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§ 6 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgIngG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Ingenieurliste nach § 4 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,

  4. 4.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 4 erkannt worden ist.

Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 findet auf die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Eintragung in die Liste kann gelöscht werden, wenn

  1. 1.

    einer der Versagungsgründe des § 5 Absatz 2 vorliegt,

  2. 2.

    die eingetragene Person über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten durchgehend keinen Versicherungsschutz im Sinne des § 10 Absatz 1 hatte, obwohl sie dazu verpflichtet war, oder

  3. 3.

    die eingetragene Person ihren Beitragspflichten als Mitglied der Ingenieurkammer nicht nachkommt und hierdurch Beiträge offen sind, die in der Summe dem Beitrag von mindestens zwei Jahren entsprechen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Löschung der Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn die Löschungsgründe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder des Absatzes 2 Nummer 2 oder Nummer 3 vorliegen. Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 gilt dies nur, wenn die Kammer vor dem Beschluss über die Löschung mit einer Frist von mindestens drei Monaten der eingetragenen Person erfolglos Gelegenheit gegeben hat, den jeweiligen Löschungsgrund zu beseitigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)