Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 BbgIngG – Rechtsverordnungen
Das für das Ingenieurrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Leitlinien für Ausbildungsinhalte als Grundlage für das Führen der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur", die auch die Zahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Anteil der Studieninhalte festlegen können, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik zugeordnet werden,
- 2.
die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 3.
den Inhalt und das Verfahren der Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien im Rahmen des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 4.
die inhaltliche Gestaltung und Umsetzung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG,
- 5.
die Gestaltung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG und
- 6.
von der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben.
Für Rechtsverordnungen gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Benehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen, die Hochschulen sind bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 zu beteiligen.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)