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§ 34 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgIngG – Rechtsverordnungen

Das für das Ingenieurrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Leitlinien für Ausbildungsinhalte als Grundlage für das Führen der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur", die auch die Zahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Anteil der Studieninhalte festlegen können, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik zugeordnet werden,

  2. 2.

    die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,

  3. 3.

    den Inhalt und das Verfahren der Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien im Rahmen des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  4. 4.

    die inhaltliche Gestaltung und Umsetzung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG,

  5. 5.

    die Gestaltung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG und

  6. 6.

    von der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben.

Für Rechtsverordnungen gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Benehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen, die Hochschulen sind bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 zu beteiligen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)