Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten, Bauvorlageberechtigte
§ 32 BbgIngG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handeln Personen, die
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unbefugt eine der in § 1 Absatz 1 und 4 sowie § 7 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 5 verwenden,
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als nicht zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen Berechtigte zulassen, dass Dritte in Publikationen oder gewerblichen Verzeichnissen mit Bezug auf sie eine in § 1 genannte Berufsbezeichnung verwenden und trotz Aufforderung der Ingenieurkammer nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, um dies zu unterbinden, oder
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keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, obwohl sie dazu nach § 10 verpflichtet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die Ingenieurkammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Mitglieder der Ingenieurkammer und durch in die Verzeichnisse nach den §§ 2, 7, 8 und 33 Eingetragene begangen werden.
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 3.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)