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§ 27 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Ehrenverfahren

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgIngG – Ehrenausschuss

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen und Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Ingenieurkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde sein, die gemäß § 31 mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind.

(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen und Vertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen und Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein.

(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)