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§ 23 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgIngG – Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 2. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, an dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument beim Einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(2) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende teilt der antragstellenden Person die Entscheidung mit. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist diese zu begründen.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses soll mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer die gleiche Ausbildung wie die betroffene Person abgeschlossen haben.

(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses vertreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)