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§ 90 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 90 BbgHG – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Hochschulklinik, Universitätsklinik, eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führt oder in vergleichbarer Weise verwendet,

  2. 2.

    eine nichtstaatliche Hochschule ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung errichtet und betreibt,

  3. 3.

    den Studienbetrieb der Niederlassung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige rechtzeitige Anzeige bei der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde aufnimmt oder

  4. 4.

    unbefugt die Bezeichnung Berufsakademie führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.