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§ 89 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 89 BbgHG – Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie

  1. 1.

    nicht innerhalb einer von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Ausbildungsbetrieb aufnimmt,

  2. 2.

    ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt oder

  3. 3.

    ein Jahr nicht betrieben worden ist.

Für Ausbildungsgänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, gilt Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entsprechend.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für Berufsakademien zuständige oberste Landesbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder

  2. 2.

    die Trägerin oder der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.

(3) Die Trägerin oder der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 87 Absatz 3 hinwirken zu können.

(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer Ausbildung.