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§ 85 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 85 BbgHG – Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 84 Absatz 2 Satz 3 und § 86 Absatz 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.

(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich oder nebenberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 und im Falle einer nebenberuflichen Professur auch des § 54 erfüllen, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 48 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren darf an einer Kunsthochschule 20 Prozent, an einer anderen Hochschule 10 Prozent nicht übersteigen.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 43 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 52 begründet werden.

(7) Die unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 55 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(8) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel, wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.

(9) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.