Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 83 BbgHG – Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 2 Absatz 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden sollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. 1.

    die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt und in ihr die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre im Rahmen der Zweckbestimmung durch die Trägerschaft und deren wirtschaftlichen Interessen gewährleistet ist,

  2. 2.

    das Studium an den in § 17 Absatz 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  3. 3.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

  4. 4.

    das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,

  5. 5.

    nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  6. 6.

    die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, wobei der von hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre 50 Prozent nicht unterschreiten soll,

  7. 7.

    die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,

  8. 8.

    eine ihren Bestand und die wirtschaftliche Stellung des akademischen Personals sichernde Finanzierung der Hochschule langfristig gewährleistet ist und die Studierenden in den Studienverträgen über die Risiken für ihren Studienabschluss bei einer vorzeitigen Einstellung des Lehrbetriebs vollständig unterrichtet werden und

  9. 9.

    der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

Von der Aufklärung über die Risiken für den Studienabschluss bei einer vorzeitigen Einstellung des Lehrbetriebs nach Satz 1 Nummer 8 kann abgesehen werden, wenn der Anerkennungsbescheid davon befreit, weil der Bestand der Hochschule als dauerhaft gesichert vermutet werden kann.

(3) Eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht ihres Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, soweit diese durch die Anerkennung des Herkunftsstaates erfasst sind und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist (Franchising), ist die Einrichtung verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden sowie über Namen, Rechtsform und Sitzland der kooperierenden Hochschule zu informieren. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ansprüche Studierender an Hochschulen nach Satz 1 oder Einrichtungen nach Satz 3 gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums bestehen nicht.

(4) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 ist der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und deren Umfang nachzuweisen sowie die Qualitätskontrolle durch das Sitzland zu bestätigen. Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 3 müssen mit der Anzeige zusätzlich nachweisen, in welcher Form die Qualitätssicherung durch das Sitzland erfolgt.

(5) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 erforderliche staatliche Anerkennung oder unter Verstoß gegen die Hinweis- und Informationspflichten nach Absatz 3 Satz 3 oder ohne rechtzeitige oder vollständige Anzeige nach Absatz 4

  1. 1.

    Hochschulstudiengänge durchführt,

  2. 2.

    Hochschulprüfungen abnimmt oder

  3. 3.

    akademische Grade verleiht.

Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.

(6) Verwaltungsverfahren gemäß dieser Vorschrift können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.