Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Wissenschaftliche Einrichtungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 76 BbgHG – Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen, wenn

  1. 1.

    die wissenschaftliche Einrichtung den auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit beachtet werden,

  2. 2.

    die Aufgaben von der Hochschule nicht angemessen wahrgenommen werden können und

  3. 3.

    die Finanzierung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mit Haushaltsmitteln der Hochschule erfolgt.

An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.

(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.

(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.