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§ 66 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Zentrale Hochschulorganisation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 66 BbgHG – Hauptberufliche Vizepräsidentin oder hauptberuflicher Vizepräsident

(1) Sieht die Grundordnung die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine hauptberuflich tätige Vizepräsidentin oder einen hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten vor, wird das Amt im Angestelltenverhältnis ausgeübt, wenn sie oder er aus einem Angestelltenverhältnis bestellt wird. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Für eine im Angestelltenverhältnis wahrgenommene Vizepräsidentschaft kann die Grundordnung eine abweichende Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 65 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hauptberuflich tätige Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Angestelltenverhältnis, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt sind, mit der Maßgabe, dass die zurückgelegte Dienstzeit auf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit angerechnet wird.