§ 63 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 63 BbgHG – Öffentlichkeit
(1) Die Gremien tagen hochschulöffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Teilnehmer nicht öffentlicher Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.