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§ 60 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 60 BbgHG – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die anderen an der Hochschule Tätigen sind Angehörige der Hochschule. Professorinnen und Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule, soweit sie an der Hochschule weiter forschen oder lehren.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des zuständigen Organs der Hochschule einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor den Status eines Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verleihen, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllt sowie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbstständig wahrnimmt.