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§ 58 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 3 – Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 58 BbgHG – Lehrbeauftragte 

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal darf nur im Falle des § 25 Absatz 3 an seiner Hochschule Lehraufträge erhalten.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein.

(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird für höchstens vier Semesterwochenstunden und in der Regel für längstens zwei Semester von der Dekanin oder dem Dekan erteilt. Lehraufträge dürfen an Personen, deren einschlägige hauptberufliche Praxis nicht andauert und mehr als zwei Jahre zurückliegt, nur in vier aufeinanderfolgenden Semestern vergeben werden. Für Personen, die aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, gilt diese Einschränkung nicht, sofern ihre berufliche Erfahrung weiterhin für die Erteilung des Lehrauftrags maßgebend und hinreichend aktuell ist. In künstlerischen Studiengängen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Der Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrbeauftragten oder eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden. Satz 2 findet auf künstlerische Studiengänge keine Anwendung.

(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als die Lehrtätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.