§ 52 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule
§ 52 BbgHG – Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten
Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis oder freie Mitarbeiterschaft) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.