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§ 42 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgHG – Dienstrechtliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie durch Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 40 Absatz 6. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Soweit es ihnen zumutbar ist, kann ihnen auch die Durchführung anderer Lehrveranstaltungen übertragen werden. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Ihnen können überwiegend Aufgaben in der Forschung oder in der Lehre übertragen werden. Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren dürfen Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 das Ziel der Qualifizierung für die Berufung zu Professorinnen und Professoren an einer Universität nicht beeinträchtigen.

(4) Zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von der Präsidentin oder dem Präsidenten in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und über die Vertretung hinaus keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist der Dekanin oder dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer der zu erbringenden Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer Amtszeit als Dekanin oder Dekan verkürzt sich die Frist um ein Semester. Die Präsidentin oder der Präsident kann Freistellungen von mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gewähren, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen.