§ 39 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule
§ 39 BbgHG – Personalkategorien
Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professorinnen und Professoren und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.