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§ 37 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgHG – Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten; Verordnungsermächtigung

(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers und einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.