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§ 31 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Hochschulgrade, Promotion und Habilitation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgHG – Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf auch die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. § 21 Absatz 6 findet Anwendung.

(3) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Die Verleihung kann auch in Gestalt des Doktorgrades "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" erfolgen. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist unzulässig. Näheres regelt die Promotionsordnung, die das nach der Grundordnung zuständige Organ des Fachbereichs erlässt und die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.

(4) Der Zugang zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Wer den Masterabschluss an einer Fachhochschule erworben hat, unterliegt den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion wie die Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss einer Universität. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.

(5) In die Promotionsordnungen sind nach Anhörung der kooperierenden Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Fachhochschule betreut werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen sollen zu Gutachterinnen und Gutachtern und Prüferinnen und Prüfern in Promotionsverfahren nach Satz 1 bestellt werden.

(6) Doktorandinnen und Doktoranden werden als Promotionsstudierende an der Universität immatrikuliert, sofern sie nicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Universität stehen oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität oder aus anderen Gründen auf die Einschreibung verzichten. In kooperativen Promotionsverfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen können die Doktorandinnen und Doktoranden an der Fachhochschule eingeschrieben werden, wenn sie nicht an der Universität eingeschrieben sind.

(7) Die Promotionsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Ist die Promotion als Studiengang strukturiert, so bedarf dessen Einrichtung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(8) Rechte und Pflichten der Promovierenden, der jeweiligen wissenschaftlichen Betreuer sowie der Fachbereiche sind in Promotionsvereinbarungen zu regeln. Näheres bestimmen die Hochschulen durch Satzung. Zur Unterstützung von Aufnahme, Durchführung und erfolgreichem Abschluss von Promotionsvorhaben können an den Universitäten fächerübergreifende Graduiertenzentren geschaffen werden. Ihr Angebot soll allen Promovierenden zur Verfügung stehen.