Gesetze

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§ 26 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Studium, Lehre, Prüfungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgHG – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

(2) Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 36.