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§ 25 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Studium, Lehre, Prüfungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgHG – Wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer und beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln. Die Inhalte der wissenschaftlichen Weiterbildung sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen und Bedürfnisse einbeziehen.

(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen Hochschulabschluss nach § 28 Absatz 1 Satz 2. Sie werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(4) In begründeten Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, wobei die Hochschulen für Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben. Durch einen Kooperationsvertrag, der der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist, können Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung übertragen werden.