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§ 10 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgHG – Studienkolleg; Verordnungsermächtigung

(1) Die Hochschulen können Studienkollegs einrichten, die Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren der Zulassung zum Studienkolleg und der Auswahl bei die Aufnahmekapazität übersteigender Bewerberzahl,

  2. 2.

    die Festlegung der Lehrinhalte und -umfänge,

  3. 3.

    die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Studienkollegs der Hochschulen werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an.

(4) Andere Einrichtungen an Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde fest. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.