§ 1 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BbgHG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 83 bis 90 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studentenwerke im Land Brandenburg.
(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.