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§ 7 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgGDG – Einladungs- und Rückmeldewesen zu den Früherkennungsuntersuchungen

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken auf eine erhöhte Teilnahmequote der Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hin. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit lädt als Zentrale Stelle alle Kinder entsprechend ihrem Alter zeitnah jeweils zu den für Kinder im Alter vom vollendeten neunten bis zum vollendeten 66. Lebensmonat und nach Vollendung des zehnten Lebensjahres vorgesehenen Untersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, zu entsprechenden ärztlichen Untersuchungen ein. Die Meldebehörden haben durch Übermittlung der in § 6 Abs. 2 Satz 3 genannten Daten sicherzustellen, dass das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ab dem 1. Juni 2008 über die aktuellen Daten der Kinder, die zwischen sieben und 58 oder zwischen 144 und 150 Lebensmonate alt sind, verfügt.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die eine Untersuchung nach Absatz 1 im neunten bis 13., 20. bis 27. oder 43. bis 50. Lebensmonat durchgeführt haben, übermitteln dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unverzüglich nach erfolgter Untersuchung die in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.

(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitlädt diejenigen Kinder erneut zu einer Untersuchung nach Absatz 1 ein, bei denen nicht bekannt ist, ob sie an der betreffenden Untersuchung teilgenommen haben oder sich aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung oder Behinderung in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befinden.

(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 3 derjenigen Kinder, bei denen ungeachtet eines zweiten Einladungsschreibens nach Absatz 3 nicht bekannt ist, ob sie an einer altersentsprechenden Untersuchung teilgenommen haben, leitet das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit an den zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt weiter. Diese treffen geeignete und angemessene Maßnahmen, um auf eine erhöhte Teilnahmerate an den Früherkennungsuntersuchungen hinzuwirken.