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§ 3 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgGDG – Infektionsschutz

(1) Den Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes obliegen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Anlagen. Darüber hinaus erfolgt die Überwachung in folgenden Einrichtungen und Anlagen:

  1. 1.

    Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  2. 2.

    ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen einschließlich derer für Körper- und Schönheitspflege,

  3. 3.

    Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten,

  4. 4.

    Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,

  5. 5.

    Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Brauchwasser,

  6. 6.

    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens sowie

  7. 7.

    Flughäfen und Häfen.

Wer eine Einrichtung nach Satz 1 oder Satz 2 sowie nach den §§ 35 und 36 des Infektionsschutzgesetzes betreiben will oder betreibt, muss dies unbeschadet von Genehmigungsvorbehalten aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor Inbetriebnahme und bei Schließung dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Sie fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen und können diese subsidiär auf der Grundlage von Verträgen mit Kosten- und Leistungsträgern durchführen.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen dafür Sorge, dass Angebote der anonymen AIDS-Beratung und HIV-Testung vorhanden sind.

(5) Zur Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten haben die Landkreise und kreisfreien Städte vorbereitende und abwehrende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt die dafür erforderlichen Verwaltungsvorschriften.