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§ 2 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgGDG – Organisation

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen von

  1. 1.

    dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,

  2. 2.

    dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie

  3. 3.

    den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten. Das Unterrichtungsrecht nach den kommunalrechtlichen Vorschriften steht dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu. Die in § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und in § 11 aufgeführten Aufgaben werden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 4 Abs. 1 und nach § 11 obliegenden Aufgaben sind solche der Gefahrenabwehr. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Sonderaufsicht nach den kommunalrechtlichen Vorschriften aus. Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Aufgaben nach diesem Gesetz in einem Gesundheitsamt durch. Die organisatorische Einheit mit anderen Ämtern ist möglich. Die fachliche Leitung des Gesundheitsamtes obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen (Amtsärztin oder Amtsarzt). Im Gesundheitsamt sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Dritte mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragen. Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte nach Antrag an das nach Absatz 3 aufsichtsführende Ministerium zeitlich befristet erprobt und mit seiner Zustimmung dauerhaft umgesetzt werden. Die Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte für die Aufgabenerfüllung bleibt dadurch bestehen. Das Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg bleibt unberührt.