Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgFischG – Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.