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§ 42 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgFischG – Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.

(3) Von der Ablegung der Anglerprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen.