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§ 35 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Entschädigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgFischG – Verfahren

(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.