§ 13 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Fischereirecht
§ 13 BbgFischG – Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgabe nach § 22 Abs. 2 ausgegeben werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.