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§ 23 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgFAG – Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von insgesamt 47 600 000 Euro sowie im Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 41 600 000 Euro für Zuweisungen zum anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei den Grundsteuern A und B sowie den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die einen Betrag dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit. Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23a Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich der Summe aus dem Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen und aus den jeweiligen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) mit der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung). Erzielte eine Gemeinde in der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) negative Einnahmen, werden ihre diesbezüglichen Einnahmen mit "Null" angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht, wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet. Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 und Satz 2 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt bis zu jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der jeweils endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden.