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§ 15a BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Sonderlastenausgleich

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 15a BbgFAG – Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Ausgleichsjahr 2023 für das Ausgleichsjahr 2022 insgesamt 65 000 000 Euro aus der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten und die Geflüchteten aus der Ukraine und für das Ausgleichsjahr 2023 37 500 000 Euro für Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine. Davon entfallen 79 700 000 Euro auf die Landkreise und 22 800 000 Euro auf die kreisfreien Städte.

(2) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die Landkreise wie folgt verteilt:

Landkreis Barnim6 649 471 Euro
Landkreis Dahme-Spreewald6 368 508 Euro
Landkreis Elbe-Elster4 027 145 Euro
Landkreis Havelland5 993 890 Euro
Landkreis Märkisch-Oderland7 211 398 Euro
Landkreis Oberhavel7 679 671 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz4 120 799 Euro
Landkreis Oder-Spree6 649 471 Euro
Landkreis Ostprignitz-Ruppin4 120 799 Euro
Landkreis Potsdam-Mittelmark8 054 289 Euro
Landkreis Prignitz3 277 908 Euro
Landkreis Spree-Neiße4 308 108 Euro
Landkreis Teltow-Fläming6 274 853 Euro
Landkreis Uckermark4 963 690 Euro

(3) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

Stadt Brandenburg an der Havel 5 700 000 Euro
Stadt Cottbus 5 700 000 Euro
Stadt Frankfurt (Oder) 5 700 000 Euro
Landeshauptstadt Potsdam5 700 000 Euro

(4) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird durch das Ministerium der Finanzen und für Europa zum 15. Februar 2023 zugewiesen.