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§ 33 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgDSG – Strafvorschrift

Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 32 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffenen Personen, die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte.