Gesetze

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§ 20 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgDSG – Gerichtlicher Rechtsschutz

Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte gemäß § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.