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§ 16 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgDSG – Amtsverhältnis

(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine Dienstaufsicht erfolgt nur nach Maßgabe von Absatz 3 und § 17 Absatz 2. Sie darf die Unabhängigkeit des Amtes nicht berühren.

(2) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(3) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Stellt der Landtag durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder fest, dass die oder der Landesbeauftragte eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 begangen hat, enthebt die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten des Amtes. Erfüllt die oder der Landesbeauftragte nicht mehr die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, enthebt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident sie oder ihn des Amtes. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages wirksam.

(4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall.