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§ 18 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organisation

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgDSchG – Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben.

(3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.

(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.