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§ 77 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 3 – Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (1)

(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet oder liegt ein anderer in § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde die dort genannten Maßnahmen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)