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§ 51 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgBO – Bauaufsichtsbehörden, Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden (1)

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.

(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über

  1. 1.

    die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

  2. 2.

    die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 zuständig sind.

Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 zuständig sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören. Die Leitung der für die Durchführung der Aufgaben zuständigen Stelle ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen, der eine der Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommunalverfassung entsprechend.

(6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes und des § 38 Abs. 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)