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§ 24 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 4 – Anforderungen an Bauteile

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgBO – Tragende oder aussteifende Bauteile (1)

(1) Tragende oder aussteifende Bauteile, wie Wände, Stützen oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung ohne Verlust der Tragfähigkeit ausreichend lang standsicher sein.

(2) Tragende oder aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen tragende oder aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Hohlräume im Dach zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,

  2. 2.

    Balkone, soweit diese nicht Teil des Rettungsweges sind,

  3. 3.

    Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Wintergärten und oberirdische Garagen, mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche,

  4. 4.

    freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als zwei Wohnungen,

  5. 5.

    freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)