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§ 64 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BbgBO – Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

  1. 1.

    den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

  2. 2.

    den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

  3. 3.

    anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.