§ 43 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung
§ 43 BbgBO – Sanitäre Anlagen
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.