§ 7 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen
§ 7 BbgBKG – Gesamtführung
Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat
- 1.
der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindebürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 3.
das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.