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§ 7 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgBKG – Gesamtführung

Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat

  1. 1.

    der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindebürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

  3. 3.

    das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.