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§ 6 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Aufgaben und Aufgabenträger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgBKG – Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz

(1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat besteht aus

  1. 1.

    dem Landesbranddirektor,

  2. 2.

    zwei Mitgliedern, die durch den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. benannt werden,

  3. 3.

    einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren benannt wird,

  4. 4.

    einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften benannt wird,

  5. 5.

    zwei Mitgliedern, die durch die Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen benannt werden,

  6. 6.

    einem Mitglied, das die unteren Katastrophenschutzbehörden vertritt und das durch den Landkreistag benannt wird,

  7. 7.

    einem Mitglied, das durch den Werkfeuerwehrverband benannt wird,

  8. 8.

    zwei Mitgliedern, die durch die kommunalen Spitzenverbände benannt werden,

  9. 9.

    zwei Mitgliedern, die durch die für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zuständigen Gewerkschaften benannt werden,

  10. 10.

    drei Mitgliedern, die durch die für das Gesundheitswesen, den Umweltschutz und den Verkehr zuständigen Ministerien benannt werden,

  11. 11.

    einem Vertreter des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums und

  12. 12.

    einem Mitglied, das durch den für das Land Brandenburg zuständigen Landesverband des Technischen Hilfswerks benannt wird.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Der Landesbeirat soll paritätisch durch Menschen verschiedenen Geschlechts besetzt werden.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 Genannten durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren berufen.

(4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 12 aus wichtigem Grund abberufen.

(5) Den Vorsitz führt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.