Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgBKG – Abwehrende Maßnahmen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden.