§ 43 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Abwehrender Katastrophenschutz
§ 43 BbgBKG – Abwehrende Maßnahmen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden.