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§ 3 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Aufgaben und Aufgabenträger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgBKG – Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung

  1. 1.

    eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und

  2. 2.

    im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen

  1. 1.

    eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einen Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen,

  2. 2.

    Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben,

  3. 3.

    die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und

  4. 4.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer Forstbehörde Hilfe zu leisten; sofern ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung vorübergehend gefährdet ist.

(4) Für die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 entsprechend.